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Artikel vom 23. Mai 2018

Gründen aus der Arbeitslosigkeit: Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Gründungszuschuss der Arbeitsagentur

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit kann eine gute Starthilfe für Gründer sein. Foto: Fabian Blank via Unsplash

Arbeitslosigkeit ist für viele Menschen ein herber Rückschlag – beruflich wie privat. Manchen bietet sie jedoch einen guten Anlass für eine grundsätzliche Veränderung. So kann der Schritt in die Selbstständigkeit eine attraktive Option sein, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Gründungswilligen, die Arbeitslosengeld I beziehen und bestimmte Auflagen erfüllen, bietet die Agentur für Arbeit den sogenannten Gründungszuschuss. Wir haben Kay Blar von der Agentur für Arbeit Hamburg gefragt, was hinter dem Zuschuss steckt und wer ihn bekommt.

Gründungszuschuss

Kay Blar von der Agentur für Arbeit Hamburg, Foto: Privat

Wir bei der hei. werden oft nach finanziellen Fördermöglichkeiten gefragt. Was genau ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Leistung der Agentur für Arbeit. Sie soll vor allem den Lebensunterhalt während der Anlaufphase einer Existenzgründung sichern. Ziel des Zuschusses ist in erster Linie eine möglichst nachhaltige Integration zurück ins Berufsleben.

Konkret setzt er sich aus zwei Phasen zusammen: Für sechs Monate wird er in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes sowie monatlich 300 Euro ausgezahlt. Wenn sich danach Erfolge abzeichnen, können unter bestimmten Voraussetzungen für weitere neun Monate 300 Euro pro Monat geleistet werden.

Kann jeder, der arbeitslos gemeldet ist, den Gründerzuschuss beantragen?

Nein, der Gründungszuschuss ist nur für Menschen gedacht, die Arbeitslosengeld I beziehen – und auch für diese gelten besondere Voraussetzungen. Für Empfänger von ALG II ist das Einstiegsgeld des Jobcenters ggf. eine interessante Alternative.

Welche Voraussetzungen muss ich konkret erfüllen, damit der Antrag bewilligt wird?

Generell gilt: Ein Gründungszuschuss kann gezahlt werden, wenn

  • der Antrag vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt wurde.
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I von noch mindestens 150 Tagen besteht.
  • der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt und mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt.
  • für den Antragsteller nur wenig oder keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen und somit die Existenzgründung der nachhaltigste Weg aus der Arbeitslosigkeit ist.
  • persönliche und fachliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Gründung vorliegen. Dies kann zum Beispiel durch fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung nachgewiesen werden.
  • die „Tragfähigkeit“ der Existenzgründung nachgewiesen werden kann. Hierzu ist eine sogenannte „Fachkundige Stellungnahme“ notwendig – d. h. eine unabhängige Prüfung des Businessplans. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Welchen Tipp geben Sie Arbeitslosen, die gründen wollen, mit auf den Weg?

Der Weg in die Selbstständigkeit kann ein interessanter, nicht risikofreier, aber auch lohnender Weg aus der Arbeitslosigkeit sein. Dieser sollte aber sehr sorgfältig geplant und überlegt werden. Wer ihn gehen will, sollte im Vorfeld professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Kontaktaufnahme zur Agentur für Arbeit wäre ein erster Schritt um die notwendige Unterstützung zu erfahren.

Vielen Dank für das Interview, Herr Blar.

Weitere Infos zu Fördermöglichkeiten für Arbeitslose finden Sie hier.

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