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Artikel vom 22. Mai 2017

Freiberufler vs. Gewerbetreibender – „Nicht jeder Gründer, der sich für einen Freiberufler hält, ist auch einer“

Freiberufler oder Gewerbetreibender? Diese Frage stellt fast jeder Gründer zu Beginn seiner Selbstständigkeit.

Bin ich Freiberufler oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Eine der häufigsten Fragen von Gründern. Eine konkrete Antwort gibt das Finanzamt. Foto: hei.

Ob man nun will oder nicht: Früher oder später muss sich jeder Gründer mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Dass nicht jede selbstständige Tätigkeit einheitlich besteuert wird und manchmal Feinheiten die genaue Einkunftsart und damit die Steuer sowie Buchführungsart bestimmen, erklärten die Experten vom Finanzamt Hamburg-Oberalster am vergangenen Dienstag beim hei.gründerfrühstück. Zwei Referenten – Betriebsprüfer Christian Hänchen und Franziska Menzel – sowie Sachgebietsleiter Heinz-Georg Ohst standen den rund 50 Teilnehmern des Gründerfrühstücks Rede und Antwort – und stellten gleich zu Beginn klar: „Nicht jeder Gründer, der sich für einen Freiberufler hält, ist auch einer.“

Die Gretchenfrage jedes Gründers: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Entscheidung über die Zuordnung der Einkommensteuer ist oftmals bares Geld wert. Denn während ein Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, sind die freien Berufe hiervon ausgenommen. Doch was ist entscheidend bei der Zuordnung? Hänchen und Menzel gaben den teilnehmenden Gründern eine Orientierungshilfe:

Freiberufler

  • sind selbständig und dabei leitend und eigenverantwortlich tätig.
  • haben einen „Katalogberuf“ gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (mit akademischen bzw. staatlich zertifizierter Qualifikation wie z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten, Notare oder Rechtsanwälte) bzw. einen „ähnlichen Beruf“ mit vergleichbarer Ausbildung oder
  • führen eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus.

Wer selbständig tätig ist, aber keinen freien Beruf ausübt, erzielt oft Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb – und muss entsprechend ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen.

Der Teufel steckt oft im Detail

Will man nicht gerade in einem der „Katalogberufe“ gründen, kommt es nicht selten zu Verwirrungen. Oft bringt erst eine fundierte Beratung Klarheit – in besonders grenzwertigen Fällen dienen Gerichtsurteile als Entscheidungsgrundlage. Wie wird z. B. ein Journalist eingestuft, der zwar packende Texte schreibt, sich sein Können aber autodidaktisch angeeignet hat und keine nachprüfbaren Qualifikationen mitbringt? Oder ein Beratender Betriebswirt, der kurz vorm Diplom sein Studium abgebrochen hat, aber deshalb nicht weniger Fachwissen mitbringt? „Hier steckt der Teufel im Detail“, erklärt Christan Hänchen. „An den Katalogberuf des Journalisten werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Dort steht das tatsächliche Arbeiten im Vordergrund. Anders als beim sogenannten Beratenden Betriebswirt, welcher nur mit nachweisbaren Qualifikationen in Form eines Studienabschlusses oder einer gutachtlichen Prüfung freiberuflich arbeiten darf.“

Freiberufler oder Gewerbetreibender? Diese Frage stellt fast jeder Gründer

Die Referenten beim hei.gründerfrühstück wurden mit Fragen gelöchert – das Thema „Finanzamt“ steht ganz oben auf der Liste der Gründer. Foto: hei.

Sonderfall Coaching

Besonders der beliebte Gründerberuf des Coaches ist oft nicht auf den ersten Blick eindeutig zuzuordnen. „Viele Gründer gehen davon aus, dass das Coaching als unterrichtende Tätigkeit betrachtet wird. Wann diese allerdings vorliegt und wann nicht, ist vor allem vom institutionellen Rahmen und dem Fachgebiet abhängig“, erläutert Menzel. Gibt es keinen festen Lehrplan und liegt keine fachliche Spezialisierung vor, wird das Coaching nicht als Freier Beruf sondern als beratende und somit gewerbliche Tätigkeit anerkannt. „Manchmal sind Kleinigkeiten das Zünglein an der Waage. Im Zweifel muss immer der Einzelfall betrachtet werden“, so Menzel.

Vorsicht bei mehreren Tätigkeiten

Nicht selten treffen unterschiedliche Einkunftsarten aufeinander. Diese können eindeutig trennbar sein. So kann z. B. ein Musiker losgelöst von seiner künstlerischen Tätigkeit Musikinstrumente verkaufen. Seine freiberufliche Tätigkeit (Künstler) ist in diesem Fall eindeutig von seiner gewerblichen Tätigkeit (Verkauf) zu unterscheiden. „Die unterschiedlichen Einkünfte sollten in getrennten Buchhaltungen und verschiedenen Bankkonten erfasst werden“, rät Menzel. Die Einkünfte können aber auch eng miteinander verflochten sein. So etwa der Architekt (freiberufliche Tätigkeit), der schlüsselfertige Häuser verkauft (gewerbliche Tätigkeit). Hier gilt: „Der Gesamteindruck der Tätigkeit ist zu betrachten. In diesem Fall ist es überwiegend eine gewerbliche Tätigkeit, die entsprechend versteuert werden muss“, erläutert Menzel.

„Gewerbe ist kein Makel!“

Gewerbetreibende sind jedoch nicht unbedingt im Nachteil. So müssen sie z. B. erst dann Gewerbesteuer zahlen, wenn der erwirtschaftete Gewinn den Freibetrag von 24.500,- EUR übersteigt. Ist das der Fall, wird die Gewerbesteuer zum Teil oder sogar vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet. „Eine gewerbliche Tätigkeit ist also nicht zwangsläufig ein Makel“, stellt Heinz-Georg Ohst abschließend klar.

Weitere Informationen zum Thema finden sich hier.

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